Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
Abschnitt 1
Allgemeines
Zweck
§ 1.
Ziel dieser Verordnung ist die effiziente Strukturierung und Verwaltung spezieller Kommunikationsparameter, um den Anforderungen von Nutzern und Bereitstellern in objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Weise zu entsprechen.