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Fassungsvergleich zu SKP-V 2012××

Änderungen zwischen den Fassungen

Spezielle Kommunikationsparameter-Verordnung 2012 (SKP-V 2012) 1
§ 11neu
in Kraft ab 30.06.2012 · idF BGBl. II Nr. 225/2012 § 11↗RIS↗
Zuteilung
§ 11.
(1) Die Regulierungsbehörde teilt auf Antrag an Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen, über die mindestens ein internationaler Datendienst angeboten wird bzw. werden soll, einen DNIC oder Teile davon aus dem von der ITU-T an Österreich zugewiesenen Bereich zur Nutzung zu. Der Antrag hat insbesondere eine Bezeichnung des entsprechenden Kommunikationsnetzes zu enthalten.
(2) Der Bedarf für einen DNIC bzw. Teile davon ist nachzuweisen.