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Fassungsvergleich zu SKP-V 2012××

Änderungen zwischen den Fassungen

Spezielle Kommunikationsparameter-Verordnung 2012 (SKP-V 2012) 1
§ 14neu
in Kraft ab 30.06.2012 · idF BGBl. II Nr. 225/2012 § 14↗RIS↗
Zuteilung
§ 14.
(1) Die Regulierungsbehörde teilt auf Antrag an Betreiber von öffentlichen mobilen Kommunikationsnetzen bzw. an Antragsteller, die den Betrieb eines öffentlichen mobilen Kommunikationsnetzes planen, einen MNC zur gemeinsamen Nutzung mit dem von der ITU-T an Österreich zugewiesenen Mobile Country Code (MCC) zu. Der Antrag hat insbesondere eine Bezeichnung des öffentlichen mobilen Kommunikationsnetzes zu enthalten.
(2) Der Bedarf für einen MNC ist nachzuweisen.
(3) In begründeten Fällen kann mehr als ein MNC zugeteilt werden.