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Fassungsvergleich zu SKP-V 2012××

Änderungen zwischen den Fassungen

Spezielle Kommunikationsparameter-Verordnung 2012 (SKP-V 2012) 1
§ 15neu
in Kraft ab 30.06.2012 · idF BGBl. II Nr. 225/2012 § 15↗RIS↗
Nutzung
§ 15.
(1) Ein zugeteilter MNC darf ausschließlich für die Adressierung des in der Zuteilung angegebenen öffentlichen mobilen Kommunikationsnetzes genutzt werden.
(2) Der Zuteilungsinhaber hat den zugeteilten MNC innerhalb von 12 Monaten nach der Zuteilung in seinem mobilen Kommunikationsnetz zu nutzen.
(3) Die Nutzung eines zugeteilten MNC darf nicht länger als drei Monate unterbrochen sein.