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Fassungsvergleich zu SKP-V 2012××

Änderungen zwischen den Fassungen

Spezielle Kommunikationsparameter-Verordnung 2012 (SKP-V 2012) 1
§ 17neu
in Kraft ab 30.06.2012 · idF BGBl. II Nr. 225/2012 § 17↗RIS↗
Zuteilung
§ 17.
(1) Die Regulierungsbehörde teilt auf Antrag an Betreiber von mobilen Tetra Kommunikationsnetzen bzw. an Antragsteller, die den Betrieb eines mobilen Tetra Kommunikationsnetzes planen, einen T-MNC zu. Der Antrag hat insbesondere eine Bezeichnung des mobilen Tetra Kommunikationsnetzes zu enthalten.
(2) Der Bedarf für einen T-MNC ist nachzuweisen.
(3) In begründeten Fällen kann mehr als ein T-MNC zugeteilt werden.