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Fassungsvergleich zu SKP-V 2012××

Änderungen zwischen den Fassungen

Spezielle Kommunikationsparameter-Verordnung 2012 (SKP-V 2012) 1
§ 18neu
in Kraft ab 30.06.2012 · idF BGBl. II Nr. 225/2012 § 18↗RIS↗
Nutzung
§ 18.
(1) Ein zugeteilter T-MNC darf ausschließlich für das in der Zuteilung angegebene mobile Tetra Kommunikationsnetz genutzt werden.
(2) Der Zuteilungsinhaber hat den zugeteilten T-MNC innerhalb von 12 Monaten nach der Zuteilung in seinem mobilen Tetra Kommunikationsnetz zu nutzen.
(3) Die Nutzung eines zugeteilten T-MNC darf nicht länger als drei Monate unterbrochen sein.