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Fassungsvergleich zu SKP-V 2012××

Änderungen zwischen den Fassungen

Spezielle Kommunikationsparameter-Verordnung 2012 (SKP-V 2012) 1
§ 20neu
in Kraft ab 30.06.2012 · idF BGBl. II Nr. 225/2012 § 20↗RIS↗
Zuteilung
§ 20.
(1) Die Regulierungsbehörde teilt auf Antrag an Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten, welchen bereits E.164-Rufnummern zugeteilt wurden, 100 ICN aus dem von der ITU-T an Österreich zugewiesenen Bereich als Block zu.
(2) In begründeten Fällen können mehr als 100 ICN zugeteilt werden.
(3) Der Bedarf an weiteren ICN ist nachzuweisen.