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Fassungsvergleich zu SKP-V 2012××

Änderungen zwischen den Fassungen

Spezielle Kommunikationsparameter-Verordnung 2012 (SKP-V 2012) 1
§ 21neu
in Kraft ab 30.06.2012 · idF BGBl. II Nr. 225/2012 § 21↗RIS↗
Nutzung
§ 21.
(1) Zugeteilte ICN dürfen ausschließlich für die Adressierung von internationalen geschlossenen Benutzergruppen genutzt werden.
(2) Der Zuteilungsinhaber hat mindestens einen der zugeteilten ICN innerhalb von sechs Monaten nach der Zuteilung zu nutzen.
(3) Die Nutzung eines zugeteilten ICN-Blocks durch die Nutzung mindestens einer in diesem Block enthaltenen ICN darf nicht länger als drei Monate unterbrochen sein.
(4) Bei netzübergreifenden geschlossenen Benutzergruppen hat der Zuteilungsinhaber die Nutzung von zugeteilten ICN zuzulassen.