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Fassungsvergleich zu Ehrengeschenkeverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ehrengeschenkeverordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 22.09.2012 · idF BGBl. II Nr. 312/2012 § 1↗RIS↗
§ 1.
Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie übergeben wurden, sind nach Anhörung des jeweils zuständigen Personalvertretungsorganes zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete aus dem Bereich der jeweils vereinnahmenden Dienstbehörde unverschuldet geraten sind.