Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
§ 1.
Für den variablen Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung (§ 1 Z 1 der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 325/2012) wird als Parameter der Saldo jener Erträge und Aufwendungen der gesetzlichen Pensionsversicherung festgelegt, die für die Ermittlung der Auszahlungen der Untergliederung 22 unter Anwendung der geltenden Rechtslage maßgeblich sind.