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Fassungsvergleich zu Informationspflicht hinsichtlich der Wählerevidenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Informationspflicht hinsichtlich der Wählerevidenz 1
§ 1neu
in Kraft ab 25.10.2012 · idF BGBl. II Nr. 353/2012 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Bürgermeister werden im Hinblick auf die entsprechend Art. 49b B-VG absehbare Volksbefragung verpflichtet, mit 30. Oktober 2012
1. in Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern die Kundmachung im Sinn des § 26 NRWO vorzunehmen und
2. in allen anderen Gemeinden auf die Möglichkeit der Überprüfung der Richtigkeit der Wählerevidenz als Verzeichnis der Stimmberechtigten hinzuweisen.