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Fassungsvergleich zu LuLärmIV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung (LuLärmIV) 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.11.2012 · idF BGBl. II Nr. 364/2012 § 5↗RIS↗
Vereinbarungen
§ 5.
Vom Zivilflugplatzhalter abgeschlossene Vereinbarungen, die von § 2 abweichende Immissionsschwellenwerte und/oder von § 4 Abs. 2 abweichende Schallschutzmaßnahmen festlegen und dabei keinen schlechteren Schutzstandard vorsehen, sowie die Durchsetzbarkeit etwaiger daraus folgender zivilrechtlicher Ansprüche bleiben unberührt. Soweit diese Vereinbarungen erfüllt worden sind, gelten die gemäß § 4 Abs. 2 vorgeschriebenen Maßnahmen als gesetzt.