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Fassungsvergleich zu LuLärmIV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung (LuLärmIV) 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.11.2012 · idF BGBl. II Nr. 364/2012 § 6↗RIS↗
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 6.
Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.