Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.12.2012 · idF BGBl. II Nr. 382/2012 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat umgehend schriftlich an den Leiter der Präsidentschaftskanzlei zu erfolgen. Die weiteren Veranlassungen gemäß § 2 werden durch die Verwaltungsgruppe getroffen.