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Fassungsvergleich zu MLPV 2012××

Änderungen zwischen den Fassungen

Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012 (MLPV 2012) 1
§ 21neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. II Nr. 401/2012 § 21↗RIS↗
Militär-Fallschirmspringer-Sprungbücher und Videoaufzeichnungen
§ 21.
(1) Militär-Fallschirmspringer und Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Fallschirmspringerausweis haben zum Nachweis ihrer praktischen Verwendung Militär-Fallschirmspringer-Sprungbücher zu führen.
(2) Ist die Durchführung von Prüfungsabsprüngen zur Erlangung der Freifallbefähigung oder der Lehrbefähigung oder der Tandemmeisterbefähigung oder der Tandemlehrbefähigung nicht möglich, so kann der zuständige Prüfungssenat nach § 5 auch die Videoaufzeichnung eines durch die Eintragung im Militär-Fallschirmspringer-Sprungbuch nachgewiesenen, im Zuge der in Betracht kommenden Ausbildung absolvierten, Absprunges als Nachweis der fachlichen Befähigung heranziehen.