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Fassungsvergleich zu MLPV 2012××

Änderungen zwischen den Fassungen

Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012 (MLPV 2012) 1
§ 29neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. II Nr. 401/2012 § 29↗RIS↗
7. Abschnitt
Militär-Luftaufklärer
Befähigungen für Militär-Luftaufklärer
§ 29.
(1) Für den Militär-Luftaufklärerausweis kommt neben der Grundbefähigung die Lehrbefähigung in Betracht.
(2) Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Luftaufklärerausweises zu bescheinigen. Die Lehrbefähigung ist als Erweiterung im Militär-Luftaufklärerausweis einzutragen.
(3) Auf Militär-Luftaufklärer ist § 22 über die Bordtauglichkeit anzuwenden.