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Fassungsvergleich zu Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.12.2012 · idF BGBl. II Nr. 419/2012 § 1↗RIS↗
§ 1.
Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen übergeben wurden, hat die Bundesministerin für Finanzen zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen unverschuldet geraten sind.