Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3aneu
Information bei Erreichen des im Pensionskassenvertrag festgelegten Pensionsalters
§ 3a.
Die Pensionskasse hat den Anwartschaftsberechtigten bei Erreichen des im Pensionskassenvertrag festgelegten Pensionsalters oder auf Anfrage über die Auszahlungsoptionen gemäß PKG und BPG zu informieren.