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Fassungsvergleich zu ZZV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung (ZZV) 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. II Nr. 453/2012 § 1↗RIS↗
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
Die zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung gemäß § 24a Abs. 3 PKG hat unter Berücksichtigung der in der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) verwalteten Pensionskassenzusagen zu erfolgen.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft