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Fassungsvergleich zu ZZV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung (ZZV) 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. II Nr. 453/2012 § 6↗RIS↗
Besonderheiten der Sicherheits-VRG
§ 6.
Bei einer Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG ist bei der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung und bei der Ermittlung des Ausmaßes die Volatilität des versicherungstechnischen Ergebnisses besonders zu berücksichtigen.