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Fassungsvergleich zu ZZV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung (ZZV) 1
§ 8neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. II Nr. 453/2012 § 8↗RIS↗
Kapitalmarktsituation
§ 8.
Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die positive Korrelation mit der Höhe und Wahrscheinlichkeit zukünftig erwarteter Mindererträge zu berücksichtigen.