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Fassungsvergleich zu Seilbahntechnik-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Seilbahntechnik-Ausbildungsordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. II Nr. 438/2012 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Seilbahntechnik
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Seilbahntechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Seilbahntechniker oder Seilbahntechnikerin) zu bezeichnen.