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Fassungsvergleich zu Seilbahntechnik-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Seilbahntechnik-Ausbildungsordnung 1
§ 8neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. II Nr. 438/2012 § 8↗RIS↗
Angewandte Mathematik
§ 8.
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Längen- und Flächenberechnung,
2. Volums- und Masseberechnung,
3. Berechnungen aus der Mechanik (wie Kraft, Arbeit, Leistung)
4. Seilbahntechnische Berechnungen.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.