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Fassungsvergleich zu KBeglV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularbeglaubigungsverordnung (KBeglV) 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. II Nr. 467/2012 § 1↗RIS↗
1. Abschnitt
Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen und zur Anbringung von sonstigen Vermerken
§ 1.
Das Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen und zur Anbringung sonstiger Vermerke wird aufgrund von § 6 Bundesgesetz über die Beglaubigung durch die Konsularbehörden, BGBl. I Nr. 95/2012, gemäß den nachfolgenden §§ 2 - 6 geregelt.