Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
1. Abschnitt
Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen und zur Anbringung von sonstigen Vermerken
§ 1.
Das Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen und zur Anbringung sonstiger Vermerke wird aufgrund von § 6 Bundesgesetz über die Beglaubigung durch die Konsularbehörden, BGBl. I Nr. 95/2012, gemäß den nachfolgenden §§ 2 - 6 geregelt.