Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4neu
Beglaubigung von von Vertretungsbehörden errichteten Quellendokumenten
§ 4.
Für die Beglaubigung von Quellendokumenten, die öffentliche Urkunden sind und die von Vertretungsbehörden errichtet wurden gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. d KBeglG gilt § 3 sinngemäß.