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Fassungsvergleich zu KBeglV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularbeglaubigungsverordnung (KBeglV) 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. II Nr. 467/2012 § 4↗RIS↗
Beglaubigung von von Vertretungsbehörden errichteten Quellendokumenten
§ 4.
Für die Beglaubigung von Quellendokumenten, die öffentliche Urkunden sind und die von Vertretungsbehörden errichtet wurden gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. d KBeglG gilt § 3 sinngemäß.