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Fassungsvergleich zu KBeglV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularbeglaubigungsverordnung (KBeglV) 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. II Nr. 467/2012 § 6↗RIS↗
Vidimierung
§ 6.
Auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Z 1 KBeglG hat die Vertretungsbehörde zu bestätigen, dass eine Abschrift (Kopie) einer in Österreich errichteten Urkunde mit dem ihr vorgelegten Original übereinstimmt, wenn der die Amtshandlung Durchführende sowohl die Abschrift (Kopie) als auch das Original eindeutig lesen kann.