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Fassungsvergleich zu Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke 1
§ 1neu
in Kraft ab 22.12.2012 · idF BGBl. II Nr. 482/2012 § 1↗RIS↗
§ 1.
Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend übergeben wurden, sind nach Anhörung des jeweils zuständigen Personalvertretungsorganes für karitative Zwecke oder zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete aus dem Bereich der vereinnahmenden Dienstbehörde unverschuldet geraten sind.