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Fassungsvergleich zu Rücklagen-Richtlinien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rücklagen-Richtlinien 1
§ 5neu
in Kraft ab 28.12.2012 · idF BGBl. II Nr. 510/2012 § 5↗RIS↗
Rücklagenauflösung
§ 5.
Rücklagen gemäß § 4 sind aufzulösen, sobald deren Zweckbestimmung weggefallen ist. Das haushaltsleitende Organ hat nach Kenntnis des Wegfalles der Zweckbestimmung einen Antrag auf Auflösung an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu stellen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die entsprechenden Änderungen im System der Rücklagenkennzahlen durchzuführen.