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Fassungsvergleich zu Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 1
§ 16neu
in Kraft ab 29.12.2012 · idF BGBl. II Nr. 523/2012 § 16↗RIS↗
Vertretung nach außen
§ 16.
(1) Die Vertretung des Ausschusses nach außen obliegt dem Präsidenten des Nationalrates.
(2) Der Ausschuss bedient sich bei der Durchführung seiner Aufgaben der Parlamentsdirektion.