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Fassungsvergleich zu Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 1
§ 18neu
in Kraft ab 29.12.2012 · idF BGBl. II Nr. 523/2012 § 18↗RIS↗
Änderung der Geschäftsordnung
§ 18.
Eine Änderung dieser Geschäftsordnung kann nur in Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.