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Fassungsvergleich zu Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 1
§ 3neu
in Kraft ab 29.12.2012 · idF BGBl. II Nr. 523/2012 § 3↗RIS↗
Erlöschen des Ausschussmandates
§ 3.
Das Ausschussmandat erlischt, wenn das Mitglied es zurücklegt, aus der Körperschaft, die es entsendet hat, ausscheidet oder von ihr abberufen wird.