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Fassungsvergleich zu Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes××

Änderungen zwischen den Fassungen

Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes 1
§ 10neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. II Nr. 524/2012 § 10↗RIS↗
Anmietung von Kraftfahrzeugen
§ 10.
(1) Bei der Anmietung von Dienstkraftwagen sind die Bestimmungen der aufgrund der § 16 Abs. 2, § 58 Abs. 1 und 2, § 60 Abs. 6, § 61 Abs. 2, § 69 Abs. 4 und § 71 Abs. 1 Z 3 lit. b BHG 2013 von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Verordnung (Vorhabensverordnung) zu beachten.
(2) Die Miete bediensteteneigener Kraftfahrzeuge ist unzulässig.