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Fassungsvergleich zu Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes××

Änderungen zwischen den Fassungen

Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. II Nr. 524/2012 § 6↗RIS↗
Abstellen von Dienstkraftwagen
§ 6.
Dienstkraftwagen sind entweder im vorgeschriebenen oder in Ausnahmefällen in dem von der haushaltsführenden Stelle genehmigten Bereich gesichert und versperrt abzustellen. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn dadurch eine unverhältnismäßig hohe Anzahl von Leerkilometern vermieden werden kann oder die Heimfahrt der Kraftwagenlenkerin oder des Kraftwagenlenkers mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr angetreten werden kann.