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Fassungsvergleich zu NastV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nadelstichverordnung (NastV) 1
§ 2neu
in Kraft ab 11.05.2013 · idF BGBl. II Nr. 16/2013 § 2↗RIS↗
Begriffsbestimmungen und Grundsatz
§ 2.
(1) Scharfe oder spitze medizinische Instrumente im Sinn dieser Verordnung sind Arbeitsmittel zur Durchführung bestimmter medizinischer Tätigkeiten, die schneiden, stechen und Verletzungen oder Infektionen verursachen können (z. B. Injektionsnadeln).
(2) Die in §§ 3 bis 6 dieser Verordnung festgelegten Schutzmaßnahmen beruhen auf dem Grundsatz, niemals davon auszugehen, dass kein Risiko besteht.