Änderungen zwischen den Fassungen
Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013
1§ 0↗RIS↗
§ 1neu
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt den Abschluss von Versicherungsverträgen durch Organe des Bundes.
(2) Für Bestandteile des Bundesvermögens gilt der Grundsatz der Nichtversicherung.