Änderungen zwischen den Fassungen
Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013
1§ 0↗RIS↗
§ 10neu
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 10.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die Richtlinien für den Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 58 Abs. 5 BHG, AÖF Nr. 148/1992 idF AÖF Nr. 305/1993, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.