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Fassungsvergleich zu Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. II Nr. 26/2013 § 7↗RIS↗
4. Abschnitt
Versicherung von bundesfremdem Vermögen
Versicherung von nicht bundeseigenen Vermögensbestandteilen
§ 7.
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 gelten sinngemäß für den Abschluss von Versicherungen für im Gewahrsam des Bundes befindliche fremde Sachen.