Änderungen zwischen den Fassungen
Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013
1§ 0↗RIS↗
§ 7neu
4. Abschnitt
Versicherung von bundesfremdem Vermögen
Versicherung von nicht bundeseigenen Vermögensbestandteilen
§ 7.
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 gelten sinngemäß für den Abschluss von Versicherungen für im Gewahrsam des Bundes befindliche fremde Sachen.