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Fassungsvergleich zu Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013 1
§ 9neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. II Nr. 26/2013 § 9↗RIS↗
Versicherungsverträge zugunsten Dritter
§ 9.
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 gelten sinngemäß für den Abschluss von Versicherungen zugunsten Dritter. Solche Versicherungen dürfen grundsätzlich nicht abgeschlossen werden, wenn bereits ein Versicherungsschutz oder eine sonstige gesetzliche oder vertragliche Haftung anderer Rechtspersonen für derartige Risken besteht.