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Fassungsvergleich zu EisbEPV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung (EisbEPV) 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.07.2013 · idF BGBl. II Nr. 31/2013 § 2↗RIS↗
Eignung
§ 2.
(1) Die erforderliche Eignung für eine qualifizierte Tätigkeit ergibt sich aus
1. Mindestalter;
2. körperlicher und geistiger Eignung;
3. Zuverlässigkeit;
4. ausreichender Kenntnis der deutschen Sprache;
5. allgemeinen Fachkenntnissen;
6. fahrzeug- und infrastrukturbezogenem Fachkenntnissen;
7. praktischer Ausübung;
8. Weiterbildung.
(2) Eine qualifizierte Tätigkeit darf nur ausgeübt werden, wenn vom Eisenbahnunternehmen hiezu eine Bescheinigung ausgestellt wurde.
(3) Vor Ausstellung einer Bescheinigung und danach zumindest jährlich ist das Vorliegen der erforderlichen Eignung vom Eisenbahnunternehmen zu prüfen.