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Fassungsvergleich zu EisbEPV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung (EisbEPV) 1
§ 44neu
in Kraft ab 01.07.2013 · idF BGBl. II Nr. 31/2013 § 44↗RIS↗
Genehmigung als Schulungseinrichtung
§ 44.
(1) Die Genehmigung als Schulungseinrichtung hat unter dem Vorbehalt des Widerrufs durch die Behörde zu erfolgen.
(2) Die Behörde hat der Schulungseinrichtung bei der Genehmigung eine Kennnummer zuzuweisen.
(3) Die Genehmigung einer Schulungseinrichtung ist zu widerrufen, soweit die Voraussetzungen zur Genehmigung nicht mehr vorliegen.
(4) Schulungseinrichtungen haben allfällige Änderungen an den im Verzeichnis aufgenommenen Daten der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich bekannt zu geben.