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Fassungsvergleich zu EisbEPV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung (EisbEPV) 1
§ 9neu
in Kraft ab 01.07.2013 · idF BGBl. II Nr. 31/2013 § 9↗RIS↗
Abschluss der Ausbildung
§ 9.
Voraussetzung für den Abschluss der Ausbildung ist die Anwesenheit der Teilnehmerin/des Teilnehmers bei mindestens 80 Prozent der vorgesehenen Unterrichtseinheiten.