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Fassungsvergleich zu Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte 1
§ 1neu
in Kraft ab 26.02.2013 · idF BGBl. I Nr. 36/2013 § 1↗RIS↗
Anwendungsbereich
§ 1.
Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen von Gasölen zum Betrieb von nicht auf See befindlichen Binnenschiffen und Sportbooten sowie das Inverkehrbringen von Gasölen zum Betrieb von mobilen Maschinen und Geräten.