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Fassungsvergleich zu Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte 1
§ 6neu
in Kraft ab 26.02.2013 · idF BGBl. I Nr. 36/2013 § 6↗RIS↗
Strafbestimmung
§ 6.
(1) Wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden.
(2) Gasöle, die den Anforderungen nach § 3 nicht genügen, sind für verfallen zu erklären, wenn nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, dass sie nicht zum Verbraucher gelangen.