Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte 1
§ 9neu
in Kraft ab 26.02.2013 · idF BGBl. I Nr. 36/2013 § 9↗RIS↗
Inkrafttreten
§ 9.
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.