Änderungen zwischen den Fassungen
Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte
1§ 0↗RIS↗
§ 9neu
Inkrafttreten
§ 9.
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.