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Fassungsvergleich zu AkkZV 2013××

Änderungen zwischen den Fassungen

Akkreditierungszeichenverordnung 2013 (AkkZV 2013) 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.05.2013 · idF BGBl. II Nr. 116/2013 § 2↗RIS↗
§ 2.
Jeder akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle wird von Akkreditierung Austria für jede Art der akkreditierten Konformitätsbewertungstätigkeit ein einmaliges, aus den unter § 1 angeführten Bestandteilen zusammengesetztes Akkreditierungszeichen vorgeschrieben.