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Fassungsvergleich zu AkkZV 2013××

Änderungen zwischen den Fassungen

Akkreditierungszeichenverordnung 2013 (AkkZV 2013) 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.05.2013 · idF BGBl. II Nr. 116/2013 § 3↗RIS↗
§ 3.
Das Akkreditierungszeichen gemäß § 2 darf ausschließlich von der akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle verwendet werden. Das Akkreditierungszeichen darf in seinem Aussehen und in seiner Farbe nicht verändert werden, es darf jedoch proportional vergrößert oder verkleinert abgebildet werden, wobei eine Mindestgröße von 15 x 15 mm nicht unterschritten werden darf.