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Fassungsvergleich zu Ehrengeschenke-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ehrengeschenke-Verordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 04.05.2013 · idF BGBl. II Nr. 118/2013 § 1↗RIS↗
§ 1.
Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten übergeben wurden, sind für karitative Zwecke zu verwenden.