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Fassungsvergleich zu Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke 1
§ 2neu
in Kraft ab 08.05.2013 · idF BGBl. II Nr. 123/2013 § 2↗RIS↗
§ 2.
Auf Grund des § 1 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.