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Fassungsvergleich zu Textilchemie-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Textilchemie-Ausbildungsordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.06.2013 · idF BGBl. II Nr. 142/2013 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Textilchemie
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Textilchemie ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Textilchemiker oder Textilchemikerin) zu bezeichnen.