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Fassungsvergleich zu Textiltechnologie-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Textiltechnologie-Ausbildungsordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.06.2013 · idF BGBl. II Nr. 144/2013 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Textiltechnologie
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Textiltechnologie ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Textiltechnologe oder Textiltechnologin) zu bezeichnen.